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Meldestellen für „Whistleblower“ – Achtung, Fristablauf!

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen für Rechtsverstöße einrichten. Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat in einem Merkblatt die Anforderungen dafür zusammengefasst.

young independent workers sharing the facilities of a modern co-working space
© Adobe Stock/Kzenon

Seit Juli 2023 sind Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, interne Meldestellen für Rechtsverstöße einzurichten und zu betreiben. Das ergibt sich aus dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz). Unternehmen, die dieser Pflicht bis zum 1. Dezember 2023 nicht nachgekommen sind, handeln ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld.  Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Ab dann müssen diese Unternehmen ebenfalls Meldestellen betreiben. Es gibt keine gesonderte Übergangsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Mitglieder der Verbände Druck und Medien können das kostenlose Merkblatt des bvdm zu den Anforderungen an interne Meldestellen bei ihrem Landesverband erhalten. 

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Portraitbild von  Cordula Hofacker
Cordula Hofacker
Referentin Bildung und Öffentlichkeitsarbeit