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Feiertagszuschläge
Keine Feiertagszuschläge für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag, soweit der Tarifvertrag Zuschläge nur für gesetzliche Feiertage gewährt.
Hat ein Arbeitgeber in Unkenntnis dieser tarifrechtlichen Lage Zuschläge für Arbeit an diesen Tagen gezahlt, kann er diese Zahlungen einstellen.



 

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